Die Gebühr wird in Anwendung von § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 auf Fr. 1‘500.00 festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 180.00. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten im Umfang von 1/6, d.h. mit Fr. 280.00 zu tragen. Die restlichen Kosten entfallen zu gleichen Teilen auf die Gemeinde S._____ und den Kantonalen Sozialdienst. Die Gemeinde S._____ hat damit Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 700.00 zu leisten. Dem Kantonalen Sozialdienst werden gestützt auf § 31 Abs. 2 2. Satz VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt; die in Erw.