___ festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin gilt damit als teilweise unterliegend. Vorliegendes Verfahren regelt die sozialhilferechtliche Zuständigkeit für F._____ seit dem 8. Februar 2018, mithin für die Dauer von nun rund sechs Jahren. Die Beschwerdeführerin bleibt für die Dauer von rund einem Jahr für die Ausrichtung der Sozialhilfe an F._____ zuständig, sodass sie im Umfang von 1/6 als unterliegend gilt. Im Umfang von 5/6 werden die Gemeinde S._____ und der Kantonale Sozialdienst zu gleichen Teilen kostenpflichtig. 13 von 15 6.3. Verfahrenskosten