Vorliegend hat die Gemeinde Q._____ selbst Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts eingeleitet und es geht um finanzielle Interessen der Gemeinden, namentlich um die Frage der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit für F._____. Parteien des Beschwerdeverfahrens sind damit die Gemeinde Q._____, die Gemeinde S._____ und der Kantonale Sozialdienst. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptbegehren, es sei festzustellen, dass der Unterstützungswohnsitz seit dem 8. Februar 2018 in S._____ begründet worden sei. Bezüglich des Eventualbegehrens obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig, da der Unterstützungswohnsitz per 9. Januar 2019 in S._____ festgelegt wird.