, Bern 2015, Art. 66 N 42). Hingegen sind die Behörden dann nicht von der Pflicht zur Leistung von Verfahrenskosten befreit, wenn sie das Beschwerdeverfahren selbst als Beschwerdeführerin eingeleitet haben oder wenn eine besondere Interessenlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Natur geht. In diesen Fällen hat das Gemeinwesen auch die Verfahrenskosten zu tragen, wenn es unterliegt (AGVE 2006 57, E. 2). 6.2. Konkretes Obsiegen/Unterliegen