Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Diese Regelung findet ihre Begründung darin, dass das Gemeinwesen öffentliche Interessen zu vertreten hat (AGVE 2006 57, E. 2) und entspricht dem Grundsatz, dass Behörden, die gemeinsam amtliche Aufgaben wahrnehmen, sich nicht gegenseitig Kosten berechnen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 66 N 42).