Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Parteistellung haben im Beschwerdeverfahren insbesondere die Beschwerdeführenden, die Adressaten des erstinstanzlichen Entscheids und die Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 lit. a, b und e VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).