Dabei ist das Interesse an einem raschen Verfahren dem Interesse an einem vollständigen Instanzenzug gegenüberzustellen (vgl. § 49 Abs. 1 VRPG). In ihre Güterabwägung hat die Beschwerdeinstanz auch das verfassungsmässige Prinzip der Gewaltenteilung und der Zuständigkeitsordnung einzubeziehen. Sie soll nicht ohne Not in die Kompetenz anderer Behörden eingreifen. Rückweisungen sind insbesondere dann angezeigt, wenn die Vorinstanz nicht in der Sache entschieden hat, wo der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, sowie wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere Sachkunde verlangt oder in den Ermessensbereich hineinragt (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: