Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und damit der angefochtene Entscheid aufzuheben oder abzuändern ist, kann sie in der Sache selber entscheiden (reformatorischer Entscheid) oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückweisen (kassatorischer Entscheid). Aus verfahrensökonomischen Gründen soll eine Rückweisung nur im Ausnahmefall erfolgen. Der Entscheid darüber liegt im Ermessen der Beschwerdeinstanz. Dabei ist das Interesse an einem raschen Verfahren dem Interesse an einem vollständigen Instanzenzug gegenüberzustellen (vgl. § 49 Abs. 1 VRPG).