_ hat nach tagelanger Obdachlosigkeit auf eigene Initiative hin ein Hotelzimmer in der Nachbarsgemeinde S._____ organisiert, in welchem er unterkommen konnte. Es liegt damit eine Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG vor. Der Unterstützungswohnsitz von F._____ bleibt damit in der Gemeinde Q._____ so lange bestehen, als er diese bei korrektem Vorgehen der Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht verlassen hätte.