_ innert der kurzen Zeit von zwei Tagen mit dem Vorschuss eine Unterkunft finden konnte, in welcher er sicherlich bis zum zweiten geplanten Klientengespräch am 9. Januar 2018 unterkommen konnte. Dies gilt umso mehr, als die Suche nach einem Hotelzimmer oder einer Wohnung aufgrund der bevorstehenden Feiertage zusätzlich erschwert gewesen sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat damit die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, welche insbesondere in der Verhinderung unmittelbar bevorstehender Obdachlosigkeit bestanden, pflichtwidrig verweigert. F._____ hat nach tagelanger Obdachlosigkeit auf eigene Initiative hin ein Hotelzimmer in der Nachbarsgemeinde S.__