11 von 15 Notsituation von F._____ nicht gerecht. Wie bereits oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt das angeblich freie Zimmer in einer Asylunterkunft in der Gemeinde Q._____ angeboten. Es durfte nicht davon ausgegangen werden, dass F._____ innert der kurzen Zeit von zwei Tagen mit dem Vorschuss eine Unterkunft finden konnte, in welcher er sicherlich bis zum zweiten geplanten Klientengespräch am 9. Januar 2018 unterkommen konnte.