F._____ hatte seinen Unterstützungswohnsitz bei Einreichung des Gesuchs um materielle Hilfe bei der Gemeinde Q._____ am 20. Dezember 2017 in der Gemeinde Q._____. Die Gemeinde Q._____ war somit verpflichtet, F._____ Sozialhilfeleistungen nach § 3 SPV auszurichten.