Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit. Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort und gewährt die notwendige Hilfe (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SPV). 4.4.3.2. Anwendung im konkreten Fall