Eine Abschiebung kann einerseits in aktivem Handeln der Behörde bestehen, beispielsweise dadurch, dass die Behörde auf Vermieter oder Arbeitgeber des Bedürftigen Einfluss nimmt oder dem Bedürftigen für den Fall des Wegzugs finanzielle oder andere Vorteile in Aussicht stellt. Andererseits kann auch ein passives Verhalten der Behörde, nämlich die pflichtwidrige Verweigerung betreuender Sozialhilfe, den Zweck haben, einen Bedürftigen zum Wezug zu veranlassen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Verwaltungsgericht, WBE.2012.261 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 und 4.5.1).