10 Abs. 1 ZUG ist es hingegen erlaubt, einen im Interesse des Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen. Bei Widerhandlungen gegen das Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz des Bedürftigen am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (Art. 10 Abs. 2 ZUG). Eine Abschiebung kann einerseits in aktivem Handeln der Behörde bestehen, beispielsweise dadurch, dass die Behörde auf Vermieter oder Arbeitgeber des Bedürftigen Einfluss nimmt oder dem Bedürftigen für den Fall des Wegzugs finanzielle oder andere Vorteile in Aussicht stellt.