Die Regelungsmotivation ist damit nicht dieselbe. Beiden Fallkonstellationen – Platzierung im Hotel und Aufenthalt im Heim/Spital etc. – ist jedoch gemein, dass es um Personen geht, welche nicht vollkommen freiwillig ihren (vorübergehenden) Wohnort wechseln und damit in dem meisten Fällen wohl auch nicht die Absicht dauernden Verbleibens haben. Wie das Bundesgericht aber in oben ausgeführtem Entscheid festhielt, können auch solche Personen unter Umständen einen neuen Unterstützungswohnsitz am Standort des Heims, Spitals etc. begründen.