Hätte eine behördlich veranlasste Hotelplatzierung ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsgebiets zur Folge, dass sich der Unterstützungswohnsitz der bedürftigen Person ändern würde, so könnten Gemeinden die bedürftigen Personen durch fehlendes Bereitstellen von geeigneten Unterkünften in der eigenen Gemeinde in andere Gemeinden mit günstigen Hotelzimmern abschieben. Obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf die Normen von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG, welche nicht dem Verbot der Abschiebung entgegenwirken, sondern die Standortkantone vor übermässiger finanzieller Belastung schützen sollen. Die Regelungsmotivation ist damit nicht dieselbe.