9 von 15 Ausfluss des Verbots der Abschiebung gemäss Art. 10 ZUG. Hätte eine behördlich veranlasste Hotelplatzierung ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsgebiets zur Folge, dass sich der Unterstützungswohnsitz der bedürftigen Person ändern würde, so könnten Gemeinden die bedürftigen Personen durch fehlendes Bereitstellen von geeigneten Unterkünften in der eigenen Gemeinde in andere Gemeinden mit günstigen Hotelzimmern abschieben.