_ hat die Gemeinde Q._____ folglich nicht verlassen, weil er dort nicht mehr hat wohnhaft sein wollen, sondern vielmehr aufgrund äusserer Umstände, welche ihn zu einem Wegzug gezwungen haben. Der Unterstützungswohnsitz von F._____ in Q._____ ist durch seinen Einzug in das Hotel A._____ in S._____ folglich nicht i.S.v. § 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ZUG untergegangen. 4.4. Begründung des Unterstützungswohnsitzes in S._____ zu einem späteren Zeitpunkt Fraglich ist aber, ob F._____ mit Ablauf einer gewissen Dauer einen neuen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ begründet hat. 4.4.1. Rechtsprechung zur Änderung des Unterstützungswohnsitzes