Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtheit gegen eine Absicht dauernden Verbleibs von F._____ in S._____ sprechen. Mangels dieses subjektiven Erfordernisses hat F._____ im Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in der Gemeinde S._____ keinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ begründet. 4.3. Verlust des Unterstützungswohnsitzes in Q._____ Zu prüfen ist weiter, ob F._____ durch seinen Einzug im Hotel A._____ in S._____ seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde Q._____ aufgegeben hat.