__ fragten einer Aktennotiz zufolge bei F._____ am 24. Januar 2019 nach, ob er im Jahr 2018 eine andere Wohngelegenheit gesucht habe, was dieser verneinte. Am 8. Februar 2022 äusserte F._____ im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Zuständigkeitsfrage, dass er gerne in Q._____ geblieben wäre, wenn ein günstiges Zimmer frei gewesen wäre.