__ am 9. Januar 2018 kein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen worden. Hinzu kommt, dass zum damaligen Zeitpunkt das Hotel A._____ auch noch als Hotelbetrieb geführt worden ist. Dies spricht gegen die Absicht dauernden Verbleibens im Zeitpunkt der Wohnsitznahme. Daran ändert auch nichts, dass F._____ am 3. April 2018 zu Protokoll gab, die Dauer im Hotel A._____ sei unbestimmt und es sei keine Dauer vereinbart worden. Daraus kann lediglich geschlossen werden, dass keine maximale Aufenthaltsdauer im Hotel A._____ vereinbart wurde. Zudem bezahlte F._____ das Zimmer von Beginn weg aus den dafür gesprochenen Mitteln der Sozialhilfe.