F._____ ist am 9. Januar 2018 ins Hotel A._____ in S._____ gezogen. Die vermieteten Zimmer werden gemäss den Angaben von F._____ monatsweise für Fr. 550.00 vermietet. Die Küche und das Bad werden dabei mit anderen Bewohnern geteilt. Da ein Hotelzimmer, insbesondere ein solches ohne Badezimmer und Kochgelegenheit, nicht den hiesigen Standards für eine dauerhafte Wohngelegenheit entspricht, spricht die Wohnsitznahme von F._____ im Hotel A._____ gegen die Absicht dauernden Verbleibs. Viel eher erweckt es den Anschein, als wäre das Hotelzimmer eine Notlösung gewesen.