6 von 15 sich F._____ in einer Zwangssituation befunden hat und er auf Anraten der Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____ ein Hotelzimmer gesucht hat, welches er in der Gemeinde S._____ fand. F._____ hatte zwar aufgrund eigener Recherchearbeit Kenntnis davon, dass auch in Q._____ ein Zimmer frei war, er entschied sich jedoch aus Kostengründen für das Angebot in S._____. Folglich kann nicht von einem freiwilligen Umzug von Q._____ nach S._____ gesprochen werden. Dieser Umstand spricht dagegen, dass im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in S.__