Umstritten ist, ob die subjektive Voraussetzung einer Wohnsitznahme, nämlich die Absicht dauernden Verbleibens, erfüllt ist. Wie in vorstehender Erw. 3.1 ausgeführt, ist für die Beurteilung der Absicht dauernden Verbleibens der Zeitpunkt des Umzugs von F._____ am 9. Januar 2018 entscheidend. Nachfolgend werden verschiedene Indizien hierzu aufgeführt und gewürdigt. Freiwilligkeit des Umzugs