Unbestritten blieb, dass F._____ bis am 22. Dezember 2017 zusammen mit einem Kollegen in der Gemeinde Q._____ gewohnt und dort einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. In der Zeit vom 22. Dezember 2017 bis zum 8. Januar 2018 war F._____ ohne Bleibe. Am 9. Januar 2018 hat er ein Hotelzimmer im Hotel A._____ in der Gemeinde S._____ bezogen, in welchem er bis heute wohnt. Strittig ist, ob F._____ mit dem Bezug des Hotelzimmers in der Gemeinde S._____ seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde Q._____ aufgegeben und einen neuen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ begründet hat.