son mit der polizeilichen Anmeldung begonnen habe, mit dem Nachweis umstossen, dass der Aufenthalt in der neuen Gemeinde schon vorher begonnen hat (THOMET, a.a.O., Rz. 106). Hinsichtlich des Nachweises des Wegzugs ist diejenige Gemeinde beweisbelastet, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug der unterstützen Person erlischt. Art. 9 Abs. 2 ZUG stellt dabei – im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 2 ZUG – keine Vermutung des Wegzugs aufgrund der polizeilichen Abmeldung auf (THOMET, a.a.O., Rz. 151). 4. Beurteilung 4.1. Unbestrittene Feststellungen