Diese Vermutung kehrt die Beweislast um: Die Wohngemeinde muss beweisen, dass der Aufenthalt des Unterstützten erst nach der Anmeldung begonnen hat oder dass er gar nicht zur Wohnsitzbegründung führen konnte, sei es, dass der Zugezogene sich nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck in der Gemeinde aufhält, sei es, dass sich eine Person trotz Anmeldung in einer anderen Gemeinde aufhält bzw. niedergelassen hat oder dass eine der besonderen Bestimmungen des ZUG zutrifft, wonach der Bedürftige keinen (eigenen) Wohnsitz begründen kann (Art. 5, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 ZUG). Die bisherige Wohngemeinde kann seinerseits die Vermutung, dass der Wohnsitz der bedürftigen Per-