Für die Geltendmachung der Begründung und der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes ist nach der im öffentlichen Recht analog geltenden Regel von Art. 8 ZGB jene Gemeinde beweispflichtig, welche daraus Rechte ableitet. Hinsichtlich der Begründung des Unterstützungswohnsitzes stellt Art. 4 Abs. 2 ZUG die auf der allgemeinen Erfahrung beruhende gesetzliche Vermutung auf, dass eine Person mit der polizeilichen Anmeldung am betreffenden Ort Unterstützungswohnsitz begründet hat. Diese Vermutung kehrt die Beweislast um: