Weiter bleibt der Unterstützungswohnsitz dann bestehen bleiben, wenn jemand das Gebiet der Wohngemeinde verlässt, um vorübergehend Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen zu suchen, wenn der Bedürftige eine kürzere oder längere Reise unternimmt oder von der Behörde in einer Notunterkunft oder in einem Hotel in einer anderen Gemeinde platziert wird. Die polizeiliche Abmeldung wird bei der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes als Indiz für die Wohnsitzaufgabe gewertet, begründet aber weder eine gesetzliche Vermutung für die Wohnsitzaufgabe, noch mag sie diese zu beweisen (Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Ziff. 3.1.2).