Nach dem Gesetz ist dies bei einem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie bei einer behördlichen Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege der Fall (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Weiter bleibt der Unterstützungswohnsitz dann bestehen bleiben, wenn jemand das Gebiet der Wohngemeinde verlässt, um vorübergehend Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen zu suchen, wenn der Bedürftige eine kürzere oder längere Reise unternimmt oder von der Behörde in einer Notunterkunft oder in einem Hotel in einer anderen Gemeinde platziert wird.