Von einem Wegzug ist auszugehen, wenn jemand nicht mehr am Unterstützungswohnsitz wohnhaft oder niedergelassen sein will, seine Unterkunft aufgibt und mit seinem Gepäck bzw. Hausrat den Unterstützungswohnsitz verlässt. Der Unterstützungswohnsitz endet damit nicht, wenn jemand das Gebiet der Wohnsitzgemeinde nur zu einem bestimmten Zweck verlässt und den bisherigen Wohnort beibehält, insbesondere wenn er die bisherige Wohnung nicht aufgibt (THOMET, a.a.O., Rz. 146). Nach dem Gesetz ist dies bei einem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie bei einer behördlichen Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege der Fall (Art. 9 Abs. 3 ZUG).