Im Gegensatz zum Zivilrecht bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz einer Person nicht bis zum Erwerb eines neuen Unterstützungswohnsitzes bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1; s. THOMET, a.a.O., Rz. 89 ff.). Wer aus der Wohngemeinde wegzieht, verliert nach § 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ZUG seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz. Von einem Wegzug ist auszugehen, wenn jemand nicht mehr am Unterstützungswohnsitz wohnhaft oder niedergelassen sein will, seine Unterkunft aufgibt und mit seinem Gepäck bzw. Hausrat den Unterstützungswohnsitz verlässt.