23 N 5 ff. [zit. BSK ZGB]). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist unter anderem, wo eine Person angemeldet ist und sie ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3). Dies kann jedoch ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens bilden (BGE 125 III 100 E. 3). 3.2. Verlust des Unterstützungswohnsitzes