Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird, wobei als Mindestdauer ein Jahr postuliert wird. Die Absicht dauernden Verbleibens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (BGE 143 II 233 E. 2.5.2; DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Art. 23 N 5 ff.