3 von 15 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für die Begründung des Wohnsitzes zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 m.w.H.). Massgebend ist daher der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden.