23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, weshalb der Wohnsitzbegriff von Art. 4 ZUG weitgehend dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff angeglichen ist und für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden sei, grundsätzlich auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden kann (WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 95).