4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Wendung "mit der Absicht dauernden Verbleibens" stammt von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, weshalb der Wohnsitzbegriff von Art.