Zur Hilfeleistung verpflichtet ist gemäss § 6 Abs. 1 SPG grundsätzlich die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz. Aufgrund des Verweises in § 6 Abs. 3 SPG findet im Kanton Aargau zur Bestimmung desselben auch im innerkantonalen Verhältnis das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 Anwendung (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Verwaltungsgericht, WBE.2021.203 vom 27. April 2022 E. 5.4.2 mit Verweis). Nach § 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.