Sie führt weiter aus, dass das Hotel A._____ am 9. Januar 2018 im üblichen Rahmen geführt worden sei und die Zimmer als Hotelzimmer genutzt worden seien. Erst seit dem 1. Mai 2019 sei das Restaurant geschlossen und allerfrühestens zu diesem Zeitpunkt seien die Hotelzimmer als Monatszimmer vermietet worden. Dies bekräftige, dass F._____ mit der Buchung des Hotelzimmers im Hotel A._____ am 9. Januar 2018 keinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ habe begründen können. 2.3. Vorinstanz (KSD)