Nach Meinung der Beschwerdegegnerin hat F._____ mit Datum vom 9. Januar 2018 keinen neuen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ begründet. Sie bestreitet die Behauptung der Beschwerdeführerin, es lasse sich dem Protokollauszug des Gemeinderates Q._____ vom 23. April 2018 entnehmen, dass dem Sozialhilfeempfänger ein Zimmer in Q._____ angeboten worden, dieser Vorschlag aber zugunsten des Zimmers im Hotel A._____ in S._____ ausgeschlagen worden sei. Sie führt weiter aus, dass das Hotel A._____ am 9. Januar 2018 im üblichen Rahmen geführt worden sei und die Zimmer als Hotelzimmer genutzt worden seien.