Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass es sich beim Vertrag mit dem Hotel A._____ in S._____ um einen befristeten Vertrag handelt, da die Befristung eines Mietvertrags rechtsmissbräuchlich sei, wenn sie einzig der Umgehung von mietrechtlichen Schutzbestimmungen diene. Nach mehreren Jahren sei von einem unbefristeten Mietvertrag auszugehen, bei welchem den Mietern die gleichen Schutzrechte zukommen wie bei einem von Beginn weg unbefristet geschlossenen Mietvertrag. 2.2. Beschwerdegegnerin (Gemeinde S._____)