2 von 15 Zur Begründung des (angepassten) Eventualbegehrens führte die Beschwerdeführerin aus, dass zumindest ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der Hotelnutzung am 1. Mai 2019 dem Sozialhilfeempfänger klar gewesen sei, dass er trotz Aufgabe der Hotelnutzung die Absicht des dauernden Verbleibens in S._____ nicht aufgegeben oder gar neu gefasst habe.