Dementsprechend handle es sich um eine gewerbliche Liegenschaft, welche Zimmer zur Miete anbiete. Der Betroffene erfülle damit das Erfordernis der tatsächlichen Niederlassung in der Gemeinde samt ordentlicher Wohngelegenheit. Zum weiteren Erfordernis, dass der Betroffene die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben muss, nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft zu bleiben, führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus: F._____ sei auf Anraten eines Kollegen nach S._____ gezogen, welcher den Betreiber der Liegenschaft kenne.