§ 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 das DGS zuständig. 1.2. Nach § 41 Abs. 1 VRPG können Entscheide mit Beschwerde angefochten werden. Zur Beschwerde ist gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Der angefochtene Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts vom 15. November 2022 legt die Unterstützungszuständigkeit der Beschwerdeführerin fest, womit die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt ist. 1.3.