{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-10-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2022-28_2023-10-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10665", "Checksum": "30b80f6250d4d1b6ae25ce4c968bb28b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2022.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.10.2023 EDGS.2022.28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.10.2023 EDGS.2022.28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.10.2023 EDGS.2022.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:53:29", "Checksum": "445a9f59cbb814b01d4add7a11d0ca0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 30.10.2023 EDGS.2022.28\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 30. Oktober 2023\n\n(B.2022.28) Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch lic.\niur. B._____, Rechtsanwalt, R._____; Beschwerde vom 16. Dezember 2022 gegen den Entscheid\ndes Kantonalen Sozialdiensts, Sektion Öffentliche Sozialhilfe vom 15. November 2022 betreffend\nZuständigkeitsstreitigkeit der Einwohnergemeinde S._____ und der Einwohnergemeinde\nQ._____ im Sozialhilfefall F._____; teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1.\n\nGemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfeund Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. a der Sozialhilfe- und\nPräventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002 entscheidet der Kantonale Sozialdienst Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Gemeinden zur Unterstützung hilfebedürftiger Personen. Zur Beurteilung\nvon Beschwerden gegen dessen Entscheide ist nach § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2017 i.V.m.\n§ 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 das DGS zuständig.\n\n1.2.\n\nNach § 41 Abs. 1 VRPG können Entscheide mit Beschwerde angefochten werden. Zur Beschwerde ist\ngemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der\nÄnderung des Entscheids hat. Der angefochtene Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts vom 15. November 2022 legt die Unterstützungszuständigkeit der Beschwerdeführerin fest, womit die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt ist.\n\n1.3.\n\nDie Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Beschwerde gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist vorliegend gewahrt.\n\n1.4.\n\nDie weiteren Prozessvoraussetzungen gemäss den §§ 41-44 und 52 VRPG geben zu keinen weiteren\nBemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n1.5.\n\nDie Vorinstanz stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2023 auf den Standpunkt, dass\nder Schriftenwechsel im Zuständigkeitsverfahren am 8. November 2018 geschlossen worden sei und\ndas Gespräch zwischen den Sozialen Diensten der Gemeinde Q._____ und F._____ vom 21. Januar\n2022 bzw. die Aktennotiz dazu nicht in den Beschwerdeentscheid einfliessen dürfe.\n\nIm Rahmen der Verwaltungsbeschwerde nach §§ 41 ff. VRPG können unter Vorbehalt gesetzlicher\nBestimmungen alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (§ 52 VRPG). Aufgrund dieser unbeschränkten Sachverhaltskontrolle ist grundsätzlich auf den im\nZeitpunkt seines Entscheids massgebenden Sachverhalt abzustellen und demzufolge sind im Rahmen\ndes Streitgegenstands auch echte Noven zu berücksichtigen (s. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; Entscheid des\nObergerichts des Kantons Aargau, Verwaltungsgericht, WBE.2017.291 vom 30. November 2017\nE. 2.3). Folglich kann auch das obgenannte Gespräch vom 21. Januar 2022 im vorliegenden Entscheid\nberücksichtigt werden.\n\n2. Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren\n\n2.1. Beschwerdeführerin (Gemeinde Q._____)\n\nDie Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass F._____ seit dem 8. Februar 2018, eventualiter dem 1.\nMai 2019, seinen Unterstützungswohnsitz nicht mehr in Q._____, sondern in S._____ hat. F._____\nhabe bis kurz vor Weihnachten bei einem Kollegen in Q._____ gewohnt und dort seinen\nUnterstützungswohnsitz gehabt. Am 9. Januar 2018 habe er dann ein Zimmer im Hotel A._____ in\nS._____ bezogen, wobei ihm auch ein Zimmer in Q._____ angeboten worden sei, er diesen Vorschlag\naber ausgeschlagen habe. Dies lasse sich dem Protokollauszug des Gemeinderats Q._____ vom 23.\nApril 2018 entnehmen. Dem Schluss der Vorinstanz, es seien keine erforderlichen Hinweise vorhanden,\ndass der Sozialhilfeempfänger seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz in Q._____ durch den\nZimmerbezug im Hotel A._____ in S._____ aufgegeben habe, könne nicht gefolgt werden. F._____\nwohne seit dem 9. Januar 2018 bis heute im Hotelzimmer des Hotels A._____ in S._____. Beim Hotel\nA._____ handle es sich nicht um ein Hotel, sondern um eine Liegenschaft, welche einzig Zimmer zu\nWohnzwecken vermiete. Dementsprechend handle es sich um eine gewerbliche Liegenschaft, welche\nZimmer zur Miete anbiete. Der Betroffene erfülle damit das Erfordernis der tatsächlichen Niederlassung\nin der Gemeinde samt ordentlicher Wohngelegenheit. Zum weiteren Erfordernis, dass der Betroffene\ndie aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben muss, nicht nur vorübergehend, sondern\ndauerhaft zu bleiben, führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus: F._____ sei auf Anraten eines\nKollegen nach S._____ gezogen, welcher den Betreiber der Liegenschaft kenne. Folglich sei davon\nauszugehen, dass er damit die Nähe zu seinem Kollegen habe erreichen können und es sich nicht\neinzig um eine Notlösung für die nächsten Wochen oder Monate gehandelt habe. Er habe sich nie derart\ngeäussert, dass der Umzug nach S._____ nur vorübergehend sein solle. Heute sei nach einem\nAufenthalt von vier Jahren die Absicht dauernden Verbleibens erstellt. Es seien keine Anhaltspunkte\ndafür bekannt, dass der Sozialhilfeempfänger in den letzten Jahren je versucht haben soll, an seiner\nNiederlassung in S._____ etwas zu ändern. Weiter habe er seit fünf Jahren keine sozialen Kontakte\nmehr zu Q._____. F._____ beabsichtige zudem, ein Jobangebot bei der E._____ AG, welche ihren\nBetriebsstandort in S._____ habe, anzunehmen. Daraus ergebe sich klar, dass er schon längst seinen\nLebensmittelpunkt von Q._____ nach S._____ verlegt habe.\n\n"}