DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 30. Oktober 2023 (B.2022.28) Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch lic. iur. B._____, Rechtsanwalt, R._____; Beschwerde vom 16. Dezember 2022 gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts, Sektion Öffentliche Sozialhilfe vom 15. November 2022 betreffend Zuständigkeitsstreitigkeit der Einwohnergemeinde S._____ und der Einwohnergemeinde Q._____ im Sozialhilfefall F._____; teilweise Gutheissung Erwägungen 1. Formelles 1.1. Gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 lit. a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002 entscheidet der Kantonale Sozialdienst Streitigkei- ten über die Zuständigkeit der Gemeinden zur Unterstützung hilfebedürftiger Personen. Zur Beurteilung von Beschwerden gegen dessen Entscheide ist nach § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2017 i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegati- onsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 das DGS zuständig. 1.2. Nach § 41 Abs. 1 VRPG können Entscheide mit Beschwerde angefochten werden. Zur Beschwerde ist gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Der angefochtene Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts vom 15. No- vember 2022 legt die Unterstützungszuständigkeit der Beschwerdeführerin fest, womit die Beschwer- deführerin ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt ist. 1.3. Die Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Beschwerde gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist vorliegend gewahrt. 1.4. Die weiteren Prozessvoraussetzungen gemäss den §§ 41-44 und 52 VRPG geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.5. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2023 auf den Standpunkt, dass der Schriftenwechsel im Zuständigkeitsverfahren am 8. November 2018 geschlossen worden sei und das Gespräch zwischen den Sozialen Diensten der Gemeinde Q._____ und F._____ vom 21. Januar 2022 bzw. die Aktennotiz dazu nicht in den Beschwerdeentscheid einfliessen dürfe. Im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde nach §§ 41 ff. VRPG können unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht wer- den (§ 52 VRPG). Aufgrund dieser unbeschränkten Sachverhaltskontrolle ist grundsätzlich auf den im Zeitpunkt seines Entscheids massgebenden Sachverhalt abzustellen und demzufolge sind im Rahmen des Streitgegenstands auch echte Noven zu berücksichtigen (s. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Verwaltungsgericht, WBE.2017.291 vom 30. November 2017 E. 2.3). Folglich kann auch das obgenannte Gespräch vom 21. Januar 2022 im vorliegenden Entscheid berücksichtigt werden. 2. Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren 2.1. Beschwerdeführerin (Gemeinde Q._____) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass F._____ seit dem 8. Februar 2018, eventualiter dem 1. Mai 2019, seinen Unterstützungswohnsitz nicht mehr in Q._____, sondern in S._____ hat. F._____ habe bis kurz vor Weihnachten bei einem Kollegen in Q._____ gewohnt und dort seinen Unterstützungswohnsitz gehabt. Am 9. Januar 2018 habe er dann ein Zimmer im Hotel A._____ in S._____ bezogen, wobei ihm auch ein Zimmer in Q._____ angeboten worden sei, er diesen Vorschlag aber ausgeschlagen habe. Dies lasse sich dem Protokollauszug des Gemeinderats Q._____ vom 23. April 2018 entnehmen. Dem Schluss der Vorinstanz, es seien keine erforderlichen Hinweise vorhanden, dass der Sozialhilfeempfänger seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz in Q._____ durch den Zimmerbezug im Hotel A._____ in S._____ aufgegeben habe, könne nicht gefolgt werden. F._____ wohne seit dem 9. Januar 2018 bis heute im Hotelzimmer des Hotels A._____ in S._____. Beim Hotel A._____ handle es sich nicht um ein Hotel, sondern um eine Liegenschaft, welche einzig Zimmer zu Wohnzwecken vermiete. Dementsprechend handle es sich um eine gewerbliche Liegenschaft, welche Zimmer zur Miete anbiete. Der Betroffene erfülle damit das Erfordernis der tatsächlichen Niederlassung in der Gemeinde samt ordentlicher Wohngelegenheit. Zum weiteren Erfordernis, dass der Betroffene die aus den gesamten Umständen erkennbare Absicht haben muss, nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft zu bleiben, führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus: F._____ sei auf Anraten eines Kollegen nach S._____ gezogen, welcher den Betreiber der Liegenschaft kenne. Folglich sei davon auszugehen, dass er damit die Nähe zu seinem Kollegen habe erreichen können und es sich nicht einzig um eine Notlösung für die nächsten Wochen oder Monate gehandelt habe. Er habe sich nie derart geäussert, dass der Umzug nach S._____ nur vorübergehend sein solle. Heute sei nach einem Aufenthalt von vier Jahren die Absicht dauernden Verbleibens erstellt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass der Sozialhilfeempfänger in den letzten Jahren je versucht haben soll, an seiner Niederlassung in S._____ etwas zu ändern. Weiter habe er seit fünf Jahren keine sozialen Kontakte mehr zu Q._____. F._____ beabsichtige zudem, ein Jobangebot bei der E._____ AG, welche ihren Betriebsstandort in S._____ habe, anzunehmen. Daraus ergebe sich klar, dass er schon längst seinen Lebensmittelpunkt von Q._____ nach S._____ verlegt habe. 2 von 15 Zur Begründung des (angepassten) Eventualbegehrens führte die Beschwerdeführerin aus, dass zumindest ab dem Zeitpunkt der Aufgabe der Hotelnutzung am 1. Mai 2019 dem Sozialhilfeempfänger klar gewesen sei, dass er trotz Aufgabe der Hotelnutzung die Absicht des dauernden Verbleibens in S._____ nicht aufgegeben oder gar neu gefasst habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass es sich beim Vertrag mit dem Hotel A._____ in S._____ um einen befristeten Vertrag handelt, da die Befristung eines Mietvertrags rechtsmissbräuchlich sei, wenn sie einzig der Umgehung von mietrechtlichen Schutzbestimmungen diene. Nach mehreren Jahren sei von einem unbefristeten Mietvertrag auszugehen, bei welchem den Mietern die gleichen Schutzrechte zukommen wie bei einem von Beginn weg unbefristet geschlossenen Mietvertrag. 2.2. Beschwerdegegnerin (Gemeinde S._____) Nach Meinung der Beschwerdegegnerin hat F._____ mit Datum vom 9. Januar 2018 keinen neuen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ begründet. Sie bestreitet die Behauptung der Beschwerdeführerin, es lasse sich dem Protokollauszug des Gemeinderates Q._____ vom 23. April 2018 entnehmen, dass dem Sozialhilfeempfänger ein Zimmer in Q._____ angeboten worden, dieser Vorschlag aber zugunsten des Zimmers im Hotel A._____ in S._____ ausgeschlagen worden sei. Sie führt weiter aus, dass das Hotel A._____ am 9. Januar 2018 im üblichen Rahmen geführt worden sei und die Zimmer als Hotelzimmer genutzt worden seien. Erst seit dem 1. Mai 2019 sei das Restaurant geschlossen und allerfrühestens zu diesem Zeitpunkt seien die Hotelzimmer als Monatszimmer vermietet worden. Dies bekräftige, dass F._____ mit der Buchung des Hotelzimmers im Hotel A._____ am 9. Januar 2018 keinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ habe begründen können. 2.3. Vorinstanz (KSD) Nebst den Vorbringen zur Sachverhaltserstellung (s. vorstehende Erw. 1.5) bringt die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2023 im Wesentlichen vor, dass ein Jobangebot aus dem Jahr 2022 keine Bewandtnis bezüglich der Frage der Absicht dauernden Verbleibens von F._____ und der Begründung des Unterstützungswohnsitzes am 9. Januar 2018 haben könne. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1. Begründung des Unterstützungswohnsitzes Zur Hilfeleistung verpflichtet ist gemäss § 6 Abs. 1 SPG grundsätzlich die Gemeinde am Unterstützungs- wohnsitz. Aufgrund des Verweises in § 6 Abs. 3 SPG findet im Kanton Aargau zur Bestimmung dessel- ben auch im innerkantonalen Verhältnis das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 Anwendung (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Verwaltungsgericht, WBE.2021.203 vom 27. April 2022 E. 5.4.2 mit Verweis). Nach § 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Wendung "mit der Absicht dauernden Verbleibens" stammt von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, weshalb der Wohnsitzbegriff von Art. 4 ZUG weitgehend dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff angeglichen ist und für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz be- gründet worden sei, grundsätzlich auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtli- chen Wohnsitzbegriff abgestellt werden kann (WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 95). 3 von 15 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen für die Begründung des Wohnsitzes zwei Merk- male erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Ab- sicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 m.w.H.). Massgebend ist daher der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Ein von vornherein bloss vo- rübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird, wobei als Mindestdauer ein Jahr postuliert wird. Die Absicht dauernden Verbleibens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben (BGE 143 II 233 E. 2.5.2; DANIEL STAEHELIN, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Art. 23 N 5 ff. [zit. BSK ZGB]). Nicht massgebend für den zivilrechtli- chen Wohnsitz ist unter anderem, wo eine Person angemeldet ist und sie ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3). Dies kann jedoch ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens bilden (BGE 125 III 100 E. 3). 3.2. Verlust des Unterstützungswohnsitzes Im Gegensatz zum Zivilrecht bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz einer Person nicht bis zum Erwerb eines neuen Unterstützungswohnsitzes bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1; s. THOMET, a.a.O., Rz. 89 ff.). Wer aus der Wohngemeinde weg- zieht, verliert nach § 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ZUG seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz. Von einem Wegzug ist auszugehen, wenn jemand nicht mehr am Unterstützungswohnsitz wohnhaft oder niedergelassen sein will, seine Unterkunft aufgibt und mit seinem Gepäck bzw. Hausrat den Un- terstützungswohnsitz verlässt. Der Unterstützungswohnsitz endet damit nicht, wenn jemand das Gebiet der Wohnsitzgemeinde nur zu einem bestimmten Zweck verlässt und den bisherigen Wohnort beibehält, insbesondere wenn er die bisherige Wohnung nicht aufgibt (THOMET, a.a.O., Rz. 146). Nach dem Ge- setz ist dies bei einem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie bei einer behördlichen Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege der Fall (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Weiter bleibt der Unterstützungswohnsitz dann bestehen bleiben, wenn jemand das Gebiet der Wohn- gemeinde verlässt, um vorübergehend Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen zu su- chen, wenn der Bedürftige eine kürzere oder längere Reise unternimmt oder von der Behörde in einer Notunterkunft oder in einem Hotel in einer anderen Gemeinde platziert wird. Die polizeiliche Abmeldung wird bei der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes als Indiz für die Wohnsitzaufgabe gewertet, begründet aber weder eine gesetzliche Vermutung für die Wohnsitzaufgabe, noch mag sie diese zu beweisen (Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Ziff. 3.1.2). Dass eine Person keinen Unterstüt- zungswohnsitz hat, darf aber nicht leichthin angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1). 3.3. Merkblatt der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Die SKOS hat zur Frage der örtlichen Zuständigkeit in der Sozialhilfe ein Merkblatt herausgegeben, in welchem unter anderem Hotelplatzierungen thematisiert werden. Hotelplatzierungen werden regelmäs- sig dann vorgenommen, wenn eine Person ihr Obdach verloren und keine Alternative im Zuständig- keitsgebiet vorhanden ist. Platziert ein Sozialhilfeorgan eine Person in ein Hotel ausserhalb des Zustän- digkeitsgebiets, führt dies in der Regel nicht zu einer Wohnsitzbegründung. Findet die bedürftige Person selber und ohne Kenntnis oder Mitwirkung des vorherigen Wohnorts ein Hotelzimmer und geht sie mit 4 von 15 dem Hotelbetreiber einen Vertrag als Dauergast ein, kann sie aber im Hotel einen Wohnsitz begründen. Dies zumindest dann, wenn der Hotelbetreiber keine vorgängige Kostengutsprache seitens der Sozial- behörde verlangt hat oder die betroffene Person das Zimmer zunächst aus eigenen Mitteln finanziert (SKOS Merkblatt zur örtlichen Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Ziff. 5.3). 3.4. Beweislast Für die Geltendmachung der Begründung und der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes ist nach der im öffentlichen Recht analog geltenden Regel von Art. 8 ZGB jene Gemeinde beweispflichtig, wel- che daraus Rechte ableitet. Hinsichtlich der Begründung des Unterstützungswohnsitzes stellt Art. 4 Abs. 2 ZUG die auf der allgemeinen Erfahrung beruhende gesetzliche Vermutung auf, dass eine Person mit der polizeilichen Anmeldung am betreffenden Ort Unterstützungswohnsitz begründet hat. Diese Vermu- tung kehrt die Beweislast um: Die Wohngemeinde muss beweisen, dass der Aufenthalt des Unterstütz- ten erst nach der Anmeldung begonnen hat oder dass er gar nicht zur Wohnsitzbegründung führen konnte, sei es, dass der Zugezogene sich nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck in der Gemeinde aufhält, sei es, dass sich eine Person trotz Anmeldung in einer anderen Gemeinde aufhält bzw. niedergelassen hat oder dass eine der besonderen Bestimmungen des ZUG zutrifft, wonach der Bedürftige keinen (eigenen) Wohnsitz begründen kann (Art. 5, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 ZUG). Die bisherige Wohngemeinde kann seinerseits die Vermutung, dass der Wohnsitz der bedürftigen Per- son mit der polizeilichen Anmeldung begonnen habe, mit dem Nachweis umstossen, dass der Aufent- halt in der neuen Gemeinde schon vorher begonnen hat (THOMET, a.a.O., Rz. 106). Hinsichtlich des Nachweises des Wegzugs ist diejenige Gemeinde beweisbelastet, deren Unterstützungspflicht mit dem Wegzug der unterstützen Person erlischt. Art. 9 Abs. 2 ZUG stellt dabei – im Gegensatz zu Art. 4 Abs. 2 ZUG – keine Vermutung des Wegzugs aufgrund der polizeilichen Abmeldung auf (THOMET, a.a.O., Rz. 151). 4. Beurteilung 4.1. Unbestrittene Feststellungen Unbestritten blieb, dass F._____ bis am 22. Dezember 2017 zusammen mit einem Kollegen in der Gemeinde Q._____ gewohnt und dort einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. In der Zeit vom 22. Dezember 2017 bis zum 8. Januar 2018 war F._____ ohne Bleibe. Am 9. Januar 2018 hat er ein Hotelzimmer im Hotel A._____ in der Gemeinde S._____ bezogen, in welchem er bis heute wohnt. Strittig ist, ob F._____ mit dem Bezug des Hotelzimmers in der Gemeinde S._____ seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde Q._____ aufgegeben und einen neuen Unterstützungs- wohnsitz in der Gemeinde S._____ begründet hat. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob F._____ mit dem Bezug des Zimmers im Hotel A._____ in S._____ am 9. Januar 2018 einen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ begründet hat. 4.2. Begründung des Unterstützungswohnsitzes in S._____ 4.2.1. Tatsächlicher Aufenthalt Dass sich F._____ tatsächlich ab dem 9. Januar 2018 in der Gemeinde S._____ aufgehalten hat, blieb unbestritten. Das objektive Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts ist damit erfüllt. 5 von 15 4.2.2. Absicht dauernden Verbleibens Umstritten ist, ob die subjektive Voraussetzung einer Wohnsitznahme, nämlich die Absicht dauernden Verbleibens, erfüllt ist. Wie in vorstehender Erw. 3.1 ausgeführt, ist für die Beurteilung der Absicht dauernden Verbleibens der Zeitpunkt des Umzugs von F._____ am 9. Januar 2018 entscheidend. Nachfolgend werden verschiedene Indizien hierzu aufgeführt und gewürdigt. Freiwilligkeit des Umzugs Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäss dem Merkblatt der SKOS bei Hotelaufenthalten unter anderem entscheidend, ob die unterstützte Person durch das Sozialhilfeorgan in einem Hotel platziert worden ist oder ob die unterstützte Person das Hotel eigenständig als Aufenthaltsort ausgesucht hat. Dies war zwischen den Parteien bis zuletzt umstritten. Aus den eingereichten Unterlagen ergeht, dass F._____ die Gemeinde Q._____ mit Gesuch vom 19. Dezember 2017 (Eingang bei der Gemeinde am 20. Dezember 2017) um Ausrichtung von materieller Hilfe ersucht hat. Da das Gesuch unvollständig war, hat ihm die Gemeinde Q._____ bis zum 8. Januar 2018 Frist angesetzt, um weitere Unterlagen einzureichen. F._____ musste am 22. Dezember 2017 aus der Wohnung des Freundes in Q._____, in welcher er rund zwei Jahre wohnte, ausziehen, da der Freund mit den Zahlungen der Miete in Rückstand geraten war. Bei einem zweiten Klientengespräch am 9. Januar 2018 hat F._____ der Gemeinde Q._____ mitgeteilt, dass er momentan im Auto schlafe. Daraufhin empfahlen ihm die Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____, ein Hotelzimmer zu suchen. Wie dem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates Q._____ vom 23. Juli 2018 weiter entnommen werden kann, sei F._____ gleichentags bei einem Kollegen gewesen, der im Hotel A._____ in S._____ wohne. Dieser Kollege habe den Betreiber des Hotels kontaktiert und abgeklärt, ob noch ein freies Zimmer zur Verfügung stehe, was bejaht worden sei. F._____ sei der geschuldete Mietbetrag von Fr. 550.00 sowie Nothilfe für wenige Tage durch die Gemeinde Q._____ ausgerichtet worden. Gemäss dem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Q._____ vom 23. April 2018 habe F._____ das Hotelzimmer in S._____ eigenständig und ohne Hilfe der Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____ gesucht und gefunden. In der Gemeinde Q._____ habe eine Notunterkunft bestanden, in welcher ein Zimmer zur Verfügung gestanden hätte. Wie sich aus diversen Unterlagne ergibt, hat die Gemeinde Q._____ F._____ dieses Zimmer jedoch nicht aktiv angeboten. So schreibt die Leiterin Abteilung Soziale Dienste der Gemeinde Q._____ in einem Schreiben vom 9. Januar 2018 an die PostFinance, dass F._____ zurzeit obdachlos und auf der Suche nach einer neuen Wohnung sei. In einer Befragung vom 3. April 2018 durch die Sozialen Dienste der Gemeinde S._____ gab F._____ an, dass ihm die Gemeinde Q._____ bei der Wohnungssuche, welche er in der Umgebung Q._____ betrieben habe, nicht geholfen habe (Seite 3). In einer weiteren Befragung vom 8. Februar 2022 bestätigte er diese Aussage und führte aus, dass er ein Zimmer im Hotel G._____ in Q._____ und in S._____ gefunden habe. Er habe sich für die Gemeinde S._____ entschieden, weil das Zimmer in Q._____ teuer gewesen sei. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 10. März 2023 gar selbst aus, dass das Zimmer in Q._____ nicht proaktiv angeboten worden sei. Ergänzend wird ausgeführt, dass F._____ aber auch nicht nach einer Unterbringung in der Gemeinde Q._____ gefragt habe, sondern aus eigenem Antrieb heraus nach S._____ gezogen sei. Aus all diesen Umständen kann geschlossen werden, dass die Gemeinde Q._____ F._____ bei der Suche nach einer neuen Unterkunft nicht aktiv unterstützt, ihm insbesondere kein Zimmer angeboten hat. F._____ war vom 22. Dezember 2017 bis 9. Januar 2018 obdachlos und hat zumindest zuletzt in seinem Auto übernachtet. Durch die Gemeinde Q._____ wurde ihm keine Hilfestellung geboten, sodass 6 von 15 sich F._____ in einer Zwangssituation befunden hat und er auf Anraten der Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____ ein Hotelzimmer gesucht hat, welches er in der Gemeinde S._____ fand. F._____ hatte zwar aufgrund eigener Recherchearbeit Kenntnis davon, dass auch in Q._____ ein Zimmer frei war, er entschied sich jedoch aus Kostengründen für das Angebot in S._____. Folglich kann nicht von einem freiwilligen Umzug von Q._____ nach S._____ gesprochen werden. Dieser Umstand spricht dagegen, dass im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in S._____ bei F._____ eine Absicht dauernden Verbleibens bestanden hat. Polizeiliche An-/Abmeldung Gemäss den vorhandenen Unterlagen hat sich F._____ persönlich bei der Abteilung Einwohnerdienste der Gemeinde Q._____ per 8. Januar 2018 an die U-Strasse 58, S._____ (Adresse Hotel A._____) abgemeldet. Er hat in der Folge versucht, sich in der Gemeinde S._____ anzumelden, was jedoch nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte. Die polizeiliche Abmeldung in Q._____ und die zumindest versuchte Anmeldung in S._____ sind Indizien dafür, dass F._____ bei seinem Umzug am 9. Januar 2018 die Absicht hatte, dauerhaft in S._____ zu bleiben. Persönliche Beziehungen zu S._____ Im Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Q._____ vom 23. Juli 2018 ist vermerkt, dass F._____ am 9. Januar 2018 bei einem Kollegen gewesen sei, der im Hotel A._____ in S._____ wohne, welcher ihm dann das Zimmer vermittelt habe. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass F._____ durch seinen Umzug nach S._____ bewusst in die Nähe seines Freundes ziehen wollte. Dieser Schluss geht jedoch fehl. Aus verschiedenen Unterlagen lässt sich zwar schliessen, dass das Zimmer im Hotel A._____ in S._____ an F._____ durch einen Kollegen vermittelt worden ist, welcher den Besitzer des Hotels kennt (Schreiben von F._____ vom 8. März 2018, Protokoll der Befragung von F._____ vom 3. April 2018). Es findet sich jedoch keinen Hinweis darauf, dass dieser Kollege bereits im Hotel A._____ in S._____ wohnte. In der Befragung vom 3. April 2018 gab F._____ zu Protokoll, dass der Freund, bei welchem er vor seinem Auszug am 22. Dezember 2017 in Q._____ gelebt habe (H._____), nun auch im Hotel A._____ in S._____ wohne. Aus dieser Aussage geht nicht klar hervor, wer der Freund war, welcher F._____ das Zimmer im Hotel A._____ in S._____ vermittelt hat. Auch wenn es sich bei diesem Freund um H._____ gehandelt hätte, stünde damit nicht fest, dass dieser bereits vor dem Einzug von F._____ im Hotel A._____ gewohnt hat; aus den Aussagen von F._____ lässt sich lediglich schliessen, dass am 3. April 2018 sowohl er als auch H._____ im Hotel A._____ gewohnt haben. Die Formulierung, dass sein Freund "jetzt auch im Hotel A._____ in S._____" wohne, weist zudem eher darauf hin, dass H._____ erst nach dem Einzug von F._____ ins Hotel A._____ eingezogen ist. Folglich kann nicht geschlossen werden, dass F._____ aufgrund einer Freundschaft in die Gemeinde S._____ gezogen ist. Wohnbedingungen F._____ ist am 9. Januar 2018 ins Hotel A._____ in S._____ gezogen. Die vermieteten Zimmer werden gemäss den Angaben von F._____ monatsweise für Fr. 550.00 vermietet. Die Küche und das Bad werden dabei mit anderen Bewohnern geteilt. Da ein Hotelzimmer, insbesondere ein solches ohne Badezimmer und Kochgelegenheit, nicht den hiesigen Standards für eine dauerhafte Wohngelegenheit entspricht, spricht die Wohnsitznahme von F._____ im Hotel A._____ gegen die Absicht dauernden Verbleibs. Viel eher erweckt es den Anschein, als wäre das Hotelzimmer eine Notlösung gewesen. 7 von 15 Ebenfalls gegen die Absicht dauernden Verbleibs sprechen die Umstände der Vermietung des Zimmers an F._____. Die Vermietung wurde lediglich mündlich geregelt, wobei vereinbart wurde, dass das Zimmer für Fr. 550.00 für jeweils einen Monat gemietet werden kann. Ungeachtet allfälliger Problematiken hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Hotel A._____ und F._____ sowie von Kettenmietverhältnissen ist zumindest aus der Perspektive im Zeitpunkt des Umzugs vom F._____ am 9. Januar 2018 kein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen worden. Hinzu kommt, dass zum damaligen Zeitpunkt das Hotel A._____ auch noch als Hotelbetrieb geführt worden ist. Dies spricht gegen die Absicht dauernden Verbleibens im Zeitpunkt der Wohnsitznahme. Daran ändert auch nichts, dass F._____ am 3. April 2018 zu Protokoll gab, die Dauer im Hotel A._____ sei unbestimmt und es sei keine Dauer vereinbart worden. Daraus kann lediglich geschlossen werden, dass keine maximale Aufenthaltsdauer im Hotel A._____ vereinbart wurde. Zudem bezahlte F._____ das Zimmer von Beginn weg aus den dafür gesprochenen Mitteln der Sozialhilfe. Dies spricht gemäss den Kriterien der SKOS gegen eine Wohnsitznahme am Ort des Hotels. Äusserungen von F._____ Weiter sind die persönlichen Äusserungen von F._____ heranzuziehen. In einem Schreiben vom 8. März 2018 bestätigte er zunächst seinen Umzug von Q._____ nach S._____. Danach führt er aus, dass er vorläufig im Hotel A._____ wohnen bleiben möchte. Das Zimmer sei in Ordnung und er schätze den tiefen Mietpreis. Am 3. April 2018 gab er gegenüber den Sozialen Diensten S._____ an, dass er in der Umgebung Q._____ nach Zimmern gesucht habe. Persönliche Effekten und Mobiliar hat F._____ nicht; er habe alles weggeworfen, da er nicht gewusst habe, wohin mit dem Mobiliar. Die Sozialen Dienste der Gemeinde Q._____ fragten einer Aktennotiz zufolge bei F._____ am 24. Januar 2019 nach, ob er im Jahr 2018 eine andere Wohngelegenheit gesucht habe, was dieser verneinte. Am 8. Februar 2022 äusserte F._____ im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Zuständigkeitsfrage, dass er gerne in Q._____ geblieben wäre, wenn ein günstiges Zimmer frei gewesen wäre. Die Äusserungen F._____ sprechen gesamthaft betrachtet nicht eindeutig für oder gegen die Absicht dauernden Verbleibs. Das Schreiben vom 8. März 2018 spricht eher gegen diese Absicht, da F._____ darin erwähnt, er wolle vorläufig im Hotel A._____ wohnen bleiben. Ebenso zu würdigen ist die Aussage, dass er gerne in Q._____ geblieben wäre. Für die Absicht dauernden Verbleibens spricht, dass F._____ nicht nur in Q._____ selbst, sondern auch in der Umgebung nach Zimmern gesucht hat, was nahe legt, dass er auch mit einem Verbleib an einem anderen Ort einverstanden gewesen ist. Dies wird dadurch unterstrichen, dass er eigenen Angaben zufolge im Jahr 2018 nicht nach einer anderen Wohngelegenheit gesucht hat. Arbeitssituation Die Beschwerdeführerin führt an, dass F._____ gegenüber der Gemeinde Q._____ erwähnt habe, er beabsichtige, ein Jobangebot bei der E._____ AG anzunehmen. Diese Firma habe ihren Betrieb in S._____. Daraus ergebe sich klar, dass F._____ seinen Lebensmittelpunkt längst von Q._____ nach S._____ verlegt habe. Aus der von der Beschwerdeführerin als Beweismittel beigelegten Aktennotiz vom 21. Januar 2022 lassen sich diese Äusserungen von F._____ nicht entnehmen. Auch wenn dem so wäre, wäre dies kein Indiz für das Vorliegen der Absicht dauernden Verbleibens. Die Absicht dauernden Verbleibens muss, wie oben ausgeführt, im Zeitpunkt der Wohnsitznahme vorliegen. 8 von 15 Die Absicht, einen Job in S._____ anzutreten, hat F._____ gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin erst in einem Gespräch am 21. Januar 2022, mithin rund vier Jahre nach dem Umzug nach S._____, geäussert. Im Zeitpunkt der Wohnsitznahme im Januar 2018 lag keine solche Absicht vor. 4.2.3. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtheit gegen eine Absicht dauernden Verbleibs von F._____ in S._____ sprechen. Mangels dieses subjektiven Erfordernisses hat F._____ im Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in der Gemeinde S._____ keinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ begründet. 4.3. Verlust des Unterstützungswohnsitzes in Q._____ Zu prüfen ist weiter, ob F._____ durch seinen Einzug im Hotel A._____ in S._____ seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde Q._____ aufgegeben hat. F._____ hat zwar seine Wohnung am 22. Dezember 2017 verlassen, keinerlei Gepäck oder persönliche Effekten in Q._____ hinterlassen und sich, alsbald er das Hotelzimmer in S._____ gefunden hatte, bei der Gemeinde Q._____ abgemeldet. Er verliess die Wohnung jedoch nicht aus freien Stücken, sondern aufgrund der Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsausständen. Das Mobiliar hat er entsorgt, da er keine Anschlusslösung hatte und nicht wusste, wo er das Mobiliar unterstellen sollte. Bekanntermassen war F._____ während mehreren Tagen nach seinem Auszug in Q._____ obdachlos. Zudem fand er auf dem Gemeindegebiet Q._____ keine Alternative bzw. war diese zu teuer. F._____ hat die Gemeinde Q._____ folglich nicht verlassen, weil er dort nicht mehr hat wohnhaft sein wollen, sondern vielmehr aufgrund äusserer Umstände, welche ihn zu einem Wegzug gezwungen haben. Der Unterstützungswohnsitz von F._____ in Q._____ ist durch seinen Einzug in das Hotel A._____ in S._____ folglich nicht i.S.v. § 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ZUG untergegangen. 4.4. Begründung des Unterstützungswohnsitzes in S._____ zu einem späteren Zeitpunkt Fraglich ist aber, ob F._____ mit Ablauf einer gewissen Dauer einen neuen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ begründet hat. 4.4.1. Rechtsprechung zur Änderung des Unterstützungswohnsitzes Im Zusammenhang mit der Thematik des Unterstützungswohnsitzes bei Heimaufenthalten hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Unterbringung im Heim nicht dazu führt, dass sich der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann. Die zum Schutz der Standortkantone in Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG aufgestellten Regelungen gelten damit nicht ausnahmslos. Gemäss bundesgerichterlicher Rechtsprechung kann der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Aufenthalts in einem Heim wechseln, wenn die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbricht und in subjektiver sowie objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet hat. Es kommt dabei wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall an (Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 3.2 f.). 4.4.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall Der Einzug von F._____ in das Hotel A._____ in S._____ ist einer Hotelplatzierung i.S. der SKOS- Richtlinien zur örtlichen Zuständigkeit gleichzusetzen, wodurch kein Unterstützungswohnsitz in der Standortgemeinde des Hotels begründet werden konnte. Diese Regelung in den SKOS-Richtlinien ist 9 von 15 Ausfluss des Verbots der Abschiebung gemäss Art. 10 ZUG. Hätte eine behördlich veranlasste Hotelplatzierung ausserhalb des eigenen Zuständigkeitsgebiets zur Folge, dass sich der Unter- stützungswohnsitz der bedürftigen Person ändern würde, so könnten Gemeinden die bedürftigen Personen durch fehlendes Bereitstellen von geeigneten Unterkünften in der eigenen Gemeinde in andere Gemeinden mit günstigen Hotelzimmern abschieben. Obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf die Normen von Art. 5 und Art. 9 Abs. 3 ZUG, welche nicht dem Verbot der Abschiebung entgegenwirken, sondern die Standortkantone vor übermässiger finanzieller Belastung schützen sollen. Die Regelungsmotivation ist damit nicht dieselbe. Beiden Fallkonstellationen – Platzierung im Hotel und Aufenthalt im Heim/Spital etc. – ist jedoch gemein, dass es um Personen geht, welche nicht vollkommen freiwillig ihren (vorübergehenden) Wohnort wechseln und damit in dem meisten Fällen wohl auch nicht die Absicht dauernden Verbleibens haben. Wie das Bundesgericht aber in oben ausgeführtem Entscheid festhielt, können auch solche Personen unter Umständen einen neuen Unterstützungswohnsitz am Standort des Heims, Spitals etc. begründen. Vor diesem Hintergrund muss es auch möglich sein, dass eine Person, welche in einem Hotel platziert worden ist, am Standort von diesem einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet. Vorliegend ist sehr wenig über den Aufenthalt von F._____ in der Gemeinde S._____ nach seinem Umzug dorthin bekannt. Aus den Akten ergeht, dass spätestens am 3. April 2018 der Freund und ehemalige Mitbewohner, H._____, ebenfalls in das Hotel A._____ in S._____ gezogen ist. Am 1. Mai 2019 wurde der Restaurationsbetrieb im Hotel A._____ aufgegeben, sodass fortan nur noch Monatszimmer vermietet wurden. An einem Gespräch am 21. Januar 2022 mit der Gemeinde Q._____ soll F._____ bekannt gegeben haben, dass er beabsichtige, eine Arbeitsstelle in S._____ anzutreten. Diese Umstände sind zu wenig konkret und aussagekräftig, als gestützt darauf ein Zeitpunkt definiert werden könnte, in welchem von einer Wohnsitzbegründung von F._____ in S._____ ausgegangen werden könnte. Insbesondere ist die Aufgabe des Restaurationsbetriebs des Hotels A._____, auf welche die Beschwerdeführerin ihr Eventualbegehren stützt, nicht relevant. Aus den Akten ergeht, dass F._____ sein Zimmer bereits von Beginn weg monatsweise gemietet hat. Mit der Aufgabe des Restaurationsbetriebs hat sich an diesen Mietbedingungen, soweit ersichtlich, nichts geändert. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass F._____ zu diesem Zeitpunkt einen bewussten Entscheid für die weitere Miete im Hotel A._____ getroffen hat. Unbestritten ist, dass F._____ zum Entscheidzeitpunkt seit bald sechs Jahren ununterbrochen im Hotel A._____ in der Gemeinde S._____ lebt. Aufgrund dieser langen Dauer kann nicht mehr angenommen werden, dass ihm die Absicht dauernden Verbleibens fehlt. Es wäre somit stossend, nur mangels aussagekräftiger Indizien, welche auf einen bestimmten Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in S._____ hinweisen, davon auszugehen, dass F._____ seinen Unterstützungswohnsitz weiterhin in Q._____ hat. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass bei einem von vornherein bloss vorübergehenden Aufenthalt ein Wohnsitz begründet werden kann, wenn der Aufenthalt auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird ein Jahr postuliert (s. BSK ZGB, a.a.O., Art. 23 N 7). Die Zeitdauer von einem Jahr ist damit entscheidend für die Bejahung der Absicht dauernden Verbleibens. Analog ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass F._____ ein Jahr nach seinem Umzug ins Hotel A._____ in S._____ über die Absicht dauernden Verbleibens verfügte und daher am 9. Januar 2019 einen neuen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ begründete. Durch die Begründung dieses neuen Unterstützungswohnsitzes wird der Unterstützungswohnsitz in Q._____ abgelöst. 10 von 15 4.4.3. Abschiebungsverbot 4.4.3.1. Allgemeines Zum gleichen Ergebnis käme eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Abschiebungsverbots nach ZUG. Das Abschiebungsverbot des ZUG richtet sich an alle Behörden und verbietet, den Wegzug aus dem Wohnkanton bzw. der Wohngemeinde zu veranlassen. Verboten ist insbesondere, den Bedürftigen aus dem Kanton bzw. der Gemeinde wegzuweisen oder ihn durch behördliche Schikanen zum Wegzug zu bewegen. Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ZUG ist es hingegen erlaubt, einen im Interesse des Bedürftigen liegenden Wegzug zu veranlassen. Bei Widerhandlungen gegen das Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz des Bedürftigen am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (Art. 10 Abs. 2 ZUG). Eine Abschiebung kann einerseits in aktivem Handeln der Behörde bestehen, beispielsweise dadurch, dass die Behörde auf Vermieter oder Arbeitgeber des Bedürftigen Einfluss nimmt oder dem Bedürftigen für den Fall des Wegzugs finanzielle oder andere Vorteile in Aussicht stellt. Andererseits kann auch ein passives Verhalten der Behörde, nämlich die pflichtwidrige Verweigerung betreuender Sozialhilfe, den Zweck haben, einen Bedürftigen zum Wezug zu veranlassen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Verwaltungsgericht, WBE.2012.261 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 und 4.5.1). Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit. Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort und gewährt die notwendige Hilfe (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SPV). 4.4.3.2. Anwendung im konkreten Fall F._____ hatte seinen Unterstützungswohnsitz bei Einreichung des Gesuchs um materielle Hilfe bei der Gemeinde Q._____ am 20. Dezember 2017 in der Gemeinde Q._____. Die Gemeinde Q._____ war somit verpflichtet, F._____ Sozialhilfeleistungen nach § 3 SPV auszurichten. Bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um materielle Hilfe am 20. Dezember 2017 stand fest, dass F._____ seine damalige Wohnung am 22. Dezember 2017 wegen Kündigung infolge Zah- lungsausständen verlassen muss. Im Protokollauszug des Gemeinderates Q._____ vom 22. Januar 2018 wurde zur Wohnsituation von F._____ festgehalten, dass er bis zum 22. Dezember 2017 bei ei- nem Kollegen am X-Strasse 5 in Q._____ gewohnt habe und er die Wohnung habe verlassen müssen, da der Kollege die Miete nicht bezahlt habe. Herr F._____ habe bis dahin noch keine andere Lösung und habe sich deshalb am 19. Dezember 2017 bei der Abteilung Soziale Dienste gemeldet. Seit dem 9. Januar 2018 habe er ein Zimmer im Restaurant N._____ in S._____. Der Mietzins betrage Fr. 550.00. Aufgrund des Zeitpunkts, in welchem das Gesuch um materielle Hilfe eingereicht wurde und der Aus- führungen im Protokoll des Gemeinderats vom 22. Januar 2018 musste den Sozialen Diensten der Gemeinde Q._____ am 20. Dezember 2017 (Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um materielle Hilfe) die bevorstehende bzw. sich abzeichnende Obdachlosigkeit von F._____ bekannt gewesen sein. Sie beschränkten sich in der Folge aber darauf, eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen bis am 9. Januar 2018 anzusetzen und F._____ einen Vorschuss für die Überbrückung der Weihnachts-/Neu- jahrstage anzubieten (Betragshöhe unbekannt). Alleine die Leistung eines Vorschusses wurde der 11 von 15 Notsituation von F._____ nicht gerecht. Wie bereits oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt das angeblich freie Zimmer in einer Asylunterkunft in der Gemeinde Q._____ ange- boten. Es durfte nicht davon ausgegangen werden, dass F._____ innert der kurzen Zeit von zwei Tagen mit dem Vorschuss eine Unterkunft finden konnte, in welcher er sicherlich bis zum zweiten geplanten Klientengespräch am 9. Januar 2018 unterkommen konnte. Dies gilt umso mehr, als die Suche nach einem Hotelzimmer oder einer Wohnung aufgrund der bevorstehenden Feiertage zusätzlich erschwert gewesen sein dürfte. Die Beschwerdeführerin hat damit die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, wel- che insbesondere in der Verhinderung unmittelbar bevorstehender Obdachlosigkeit bestanden, pflicht- widrig verweigert. F._____ hat nach tagelanger Obdachlosigkeit auf eigene Initiative hin ein Hotelzim- mer in der Nachbarsgemeinde S._____ organisiert, in welchem er unterkommen konnte. Es liegt damit eine Abschiebung i.S.v. Art. 10 ZUG vor. Der Unterstützungswohnsitz von F._____ bleibt damit in der Gemeinde Q._____ so lange bestehen, als er diese bei korrektem Vorgehen der Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht verlassen hätte. F._____ war ab dem 1. Februar 2016 in Q._____ wohnhaft, wo er von Y._____ zugezogen ist. Er lebte dort in der Wohnung eines Kollegen. Etwa Mitte 2016 hatte er einen Arbeitsunfall, woraufhin er Taggel- der der Suva bezog. Diese wurden per 1. Oktober 2016 eingestellt. Zuletzt arbeitete er bei der P._____ in Z._____ als Schaler. F._____ hat zwei Kinder, welche in T._____ leben. Diese Lebensumstände von F._____ lassen nicht darauf schliessen, dass er in der Gemeinde Q._____ stark verwurzelt war. So lebte er erst seit rund zwei Jahren in der Gemeinde, wobei er nicht selbst eine Wohnung bewohnte, sondern bei einem Kollegen als Gast unterkam. In beruflicher und familiärer Hinsicht bestand keine enge Bindung zur Gemeinde Q._____. Auch bei einer Beurteilung des Sachverhalts unter Art. 10 Abs. 2 ZUG erscheint es daher angemessen, dass der Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde Q._____ bis ein Jahr nach Wegzug des Bedürftigen in der Gemeinde Q._____ bestehen bleibt. 4.4.3.3. Fazit Auch unter dem Gesichtspunkt des Abschiebungsverbots bleibt der Unterstützungswohnsitz von F._____ bis ein Jahr nach seinem Wegzug in der Gemeinde Q._____ bestehen. Erst nach einem Jahr, mithin am 9. Januar 2019, hat er einen neuen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____ be- gründet. 5. Rückweisung oder Entscheid in der Sache Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und damit der ange- fochtene Entscheid aufzuheben oder abzuändern ist, kann sie in der Sache selber entscheiden (refor- matorischer Entscheid) oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückweisen (kassatorischer Entscheid). Aus verfahrensökonomischen Gründen soll eine Rückweisung nur im Ausnahmefall erfolgen. Der Entscheid darüber liegt im Ermessen der Be- schwerdeinstanz. Dabei ist das Interesse an einem raschen Verfahren dem Interesse an einem voll- ständigen Instanzenzug gegenüberzustellen (vgl. § 49 Abs. 1 VRPG). In ihre Güterabwägung hat die Beschwerdeinstanz auch das verfassungsmässige Prinzip der Gewaltenteilung und der Zuständigkeits- ordnung einzubeziehen. Sie soll nicht ohne Not in die Kompetenz anderer Behörden eingreifen. Rück- weisungen sind insbesondere dann angezeigt, wenn die Vorinstanz nicht in der Sache entschieden hat, wo der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, sowie wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses be- sondere Sachkunde verlangt oder in den Ermessensbereich hineinragt (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: 12 von 15 Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 61 N 10 ff.). Vorliegend hat der KSD in der Sache entschieden, wobei in vorstehenden Erwägungen festgestellt wurde, dass dieser Entscheid teilweise fehlerhaft ist. Eine Rückweisung würde einem formellen Leerlauf gleichkommen, weshalb der angefochtene Entscheid aus verfahrensökonomischen Gründen aufgeho- ben und neu entschieden wird. 6. Kostenfolge 6.1. Allgemeines Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Parteistellung haben im Beschwerdeverfahren insbesondere die Beschwerdeführenden, die Adressaten des erstinstanzlichen Entscheids und die Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 lit. a, b und e VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwer- wiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Diese Regelung findet ihre Begründung darin, dass das Gemeinwesen öffentliche Interessen zu vertreten hat (AGVE 2006 57, E. 2) und entspricht dem Grundsatz, dass Behörden, die gemeinsam amtliche Aufga- ben wahrnehmen, sich nicht gegenseitig Kosten berechnen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 66 N 42). Hingegen sind die Behörden dann nicht von der Pflicht zur Leistung von Verfah- renskosten befreit, wenn sie das Beschwerdeverfahren selbst als Beschwerdeführerin eingeleitet haben oder wenn eine besondere Interessenlage gegeben ist, die jener im Klageverfahren oder Zivilprozess entspricht, wenn es also um Interessen des Gemeinwesens namentlich finanzieller Natur geht. In diesen Fällen hat das Gemeinwesen auch die Verfahrenskosten zu tragen, wenn es unterliegt (AGVE 2006 57, E. 2). 6.2. Konkretes Obsiegen/Unterliegen Vorliegend hat die Gemeinde Q._____ selbst Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts eingeleitet und es geht um finanzielle Interessen der Gemeinden, namentlich um die Frage der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit für F._____. Parteien des Beschwerdeverfahrens sind damit die Gemeinde Q._____, die Gemeinde S._____ und der Kantonale Sozialdienst. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Hauptbegehren, es sei festzustellen, dass der Unterstützungswohnsitz seit dem 8. Februar 2018 in S._____ begründet worden sei. Bezüglich des Eventualbegehrens obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig, da der Unterstützungswohnsitz per 9. Januar 2019 in S._____ festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin gilt damit als teilweise unterliegend. Vorliegendes Verfahren regelt die sozialhilferechtliche Zuständigkeit für F._____ seit dem 8. Februar 2018, mithin für die Dauer von nun rund sechs Jahren. Die Beschwerdeführerin bleibt für die Dauer von rund einem Jahr für die Ausrichtung der Sozialhilfe an F._____ zuständig, sodass sie im Umfang von 1/6 als unterliegend gilt. Im Umfang von 5/6 werden die Gemeinde S._____ und der Kantonale Sozialdienst zu gleichen Teilen kostenpflichtig. 13 von 15 6.3. Verfahrenskosten Die Gebühr wird in Anwendung von § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfah- renskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 auf Fr. 1‘500.00 festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 180.00. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten im Umfang von 1/6, d.h. mit Fr. 280.00 zu tragen. Die restlichen Kosten entfallen zu gleichen Teilen auf die Gemeinde S._____ und den Kantonalen Sozialdienst. Die Gemeinde S._____ hat damit Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 700.00 zu leisten. Dem Kantonalen Sozialdienst werden gestützt auf § 31 Abs. 2 2. Satz VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt; die in Erw. 6.1 ausgeführte Ausnahme trifft auf den Kantonalen Sozialdienst nicht zu. Der Anteil des Kantonalen Sozialdiensts geht zu Lasten der Staats- kasse. 6.4. Parteientschädigung Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Sie ist anwaltlich vertreten, weshalb sich die Parteientschädigung nach den Bestimmungen des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987 bemisst. Vorliegend geht es um die Feststellung, wo sich der Unterstützungswohnsitz von F._____ befindet, womit es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Nach § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT bemisst sich die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei in einem solchen Fall nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Durch diese Grundentschädigung sind die Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend ist nicht von einem aussergewöhnlich schwierigen Fall auszugehen, welcher jedoch für die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht weitreichende Auswirkungen hat. Der Aufwand des Anwalts wird aufgrund des überschaubaren Aktenumfangs als nicht übermässig eingeschätzt. Es fand zwar keine behördliche Verhandlung statt, jedoch wurde eine Replik erstattet, sodass diese durch die Grundentschädigung abgegolten wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen gemäss § 8c AnwT) angemessen. Diese haben die Gemeinde Q._____ und der Kantonale Sozialdienst im Rahmen ihres Unterliegens von 5/6 jeweils zu gleichen Teilen an die Beschwerdeführerin zu zahlen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Der Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts vom 15. November 2022 (AG-Nr. 670 11) wird vollumfäng- lich aufgehoben. 3. 3.1. Es wird festgestellt, dass F._____ seinen Unterstützungswohnsitz bis am 8. Januar 2019 in der Ge- meinde Q._____ hatte. 14 von 15 3.2. Ab dem 9. Januar 2019 hat F._____ seinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde S._____. Die Gemeinde S._____ gilt bis zum Verlust des Unterstützungswohnsitzes bzw. der Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes als Unterstützungswohnsitz von F._____. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 180.00, zusammen Fr. 1'680.00 im Umfang von 1/6, d.h. mit Fr. 280.00 zu tragen. Die übrigen Kosten im Umfang von 5/6 gehen zu gleichen Teilen, d.h. mit jeweils Fr. 700.00, zulasten der Gemeinde S._____ und der Staatskasse. 5. Die Gemeinde S._____ und der Kantonale Sozialdienst werden verpflichtet, der Gemeinde Q._____ eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'250.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 15 von 15