23 Abs. 1 lit. b TSchG). Zudem existieren bereits zwei rechtskräftige Urteile, welche strafrechtlich und verwaltungsrechtlich wiederholte und schwere Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, seiner Ausführungserlasse und Verfügungen des VetD rechtskräftig dokumentieren (Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG). Beides erlaubt es dem VetD, ein Hundehalteverbot im Sinne eines Haltungs-, Transport-, sowie Betreuungsverbots auszusprechen. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 4. Kostenfolge