Zusammengefasst kann der VetD das vollumfängliche und unbefristete Hundehalteverbot auf Art. 23 Abs. 1 TSchG abstützen. Ein bereits bestehendes Hundehaltverbot, strafrechtlich geahndete Verstösse gegen das Vermittlungsverbot, tierschutzrechtlich relevante Vorfälle und immer wieder den wahren Sachverhalt verschleiernde Aussagen des Beschwerdeführers belegen hinlänglich seine Unfähigkeit, Hunde zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit.