Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus nicht aus, inwiefern ihn das Aufenthaltsverbot von Ziffer 2 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 eigenständig belastet und warum es aufzuheben sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen vorrangig das Hundehalteverbot im Sinne eines Halte-, Transport- und Betreuungsverbots. Eine weitergehende Prüfung des Aufenthaltsverbotes im Sinne von Ziffer 2 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 erübrigt sich somit. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 3. Zusammenfassung und Entscheid